Satzung
„Förderverein St. Martinus Kirche in Qualburg e.V.“ i.G.
Präambel
Die St. Martinus Kirche entstand kurz nach dem 12. Jahrhundert in der Gemeinde Bedburg-Hau. Sie ist dem Hl. Martinus geweiht und eine Filialkirche der katholischen Kirchengemeinde Hl. Johannes der Täufer in Bedburg-Hau. Sie ist in der Trägerschaft der katholischen Kirche im Bistum Münster.
Das Gebäude „Kirche“ ist allerdings auch ein sichtbares Zeichen über die Eigenschaft eines sakralen Raumes hinaus. Sie ist als weit sichtbares und öffentliches Gebäude in der Region präsent. Sie ist ein Ort der Versammlung und dient als Treffpunkt für Religion, Kunst und Kultur. Insbesondere ist sie auch eine regionale Stätte lebendiger Begegnungen für die nähere Umgebung. Sie spiegelt vielfach aufgrund von Taufen, Hochzeiten, o.ä. einen persönlichen Bezugspunkt für die örtliche Bevölkerung wider.
Die Verantwortung für die Bewahrung solcher Gebäude und jeglicher Nutzung stellt die Kirchengemeinde zunehmend vor besondere Herausforderungen.
Ziel des Vereins ist es daher, das Gebäude und eine Nutzung dessen für die aktuelle und kommende Generationen in diesem Sinne zu erhalten.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Martinus Kirche in Qualburg e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 47551 Bedburg-Hau und wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Kleve eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der „Förderverein St. Martinus Kirche in Qualburg e.V.“ , verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Unterhaltung und Ausstattung des Kirchengebäudes St. Martinus Qualburg sowie dazugehörige Außenanlagen, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Förderung der Nutzung und Betrieb des Gebäudes, auch über die kirchliche Trägerschaft hinaus. Dieses beinhaltet die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege und Erhaltung von Kulturwerten z.B. Pflege des Liedgutes und des
Chorgesanges und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im weitesten Sinne des Wortes.
Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele verfolgt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Finanzielle Unterstützung und Förderung können auch durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die katholische Kirchengemeinde Hl. Johannes der Täufer, 47551 Bedburg- Hau, erfolgen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
2. Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3. Personen, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, einer schriftlichen Austrittserklärung oder wenn der Vorstand den Ausschluss beschließt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem Kassierer, dem/der Schriftführer/in, mindestens einem weiteren Mitglied und dem Pfarrer der Kath. Pfarrgemeinde Hl. Johannes der Täufer, 47551 Bedburg-Hau bzw. dessen verantwortliche/-n Vertreterin/-s.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Dauer zu wählen.
4. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich aus. Die damit verbundenen Auslagen sind von dem Verein zu vergüten.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt die vom Verein vorzunehmenden Rechtsgeschäfte.
7. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder drei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Vereinsmitglieder dieses und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
2. Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von mehr als neun Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Delegation oder Vertretung ist nicht möglich.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe: a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Beratung über den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes sowie dessen Entlastung
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich über die Rechnungsprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer geben das Ergebnis der Überprüfung bekannt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt, einer von ihnen bei der Gründung des Vereins für die Dauer eines Jahres.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die in der nächsten Versammlung zu verlesen ist. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Ermächtigung
1. Der Vorstand gem. § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder die das Finanzamt verlangt.
2. Insoweit bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
3. Eine entsprechende Information der Mitglieder hat spätestens bei der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen.
4. Ausgenommen von der Ermächtigung gemäß Satz 1 sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.
§ 8 Haftung
Der Verein, seine Organe und seine Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.
